AGB`s - SHP Wassertechnik GmbH - Wasseraufbereitung

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AGB`s

 
etwaige Be- und Verarbeitung sowie Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner für den Verwender vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware für den Verwender unentgeltlich.
 
7.3. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen uns solange er nicht in Verzug ist veräußern. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware und gelten als in diesem Umfang abgetreten. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verwender nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
7.4. Jede Beeinträchtigung des Eigentumsvorbehaltes ist dem Verwender unverzüglich anzuzeigen. Der Verwender verpflichtet sich, nach seiner Wahl ihm zustehende Sicherheiten auf Verlangen
freizugeben, wenn der realisierbare Wert aller Sicherheiten die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt.
8. Allgemeine Haftung
8.1. Die Haftung des Verwenders bestimmt sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden durch den Verwender oder seiner Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Vertragspartner entsprechend.
Soweit es sich vorstehend um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, haftet der Verwender auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Fall beschränkt sich die Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer typischer Schäden. Diese Ansprüche verjähren ein Jahr nach Empfang der Ware bzw. Abnahme der Leistung
durch den Vertragspartner. Dies gilt nicht im Falle von Vorsatz.
8.2. Abweichend von 8.1. findet eine Erleichterung der Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht statt. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
9. Rücksendung
Rücksendung von Ware außerhalb der Gewährleistungsrechte kann nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Bei Warenrücksendungen zur Gutschrift erfolgt diese unter Abzug von 20 % Bearbeitungsgebühr. Erforderliche Aufarbeitungskosten werden gesondert berechnet.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten
10.1. Leistungs-, Erfüllungs- und Erfolgsort für Ansprüche des Verwenders sowie für Zahlungsansprüche des Vertragspartners ist der Sitz des Unternehmens in Magdeburg.
10.2. Im Verkehr mit Kaufleuten ist Gerichtsstand 39108 Magdeburg
11. Teilnichtigkeit, anwendbares Recht
11.1. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Intentionen der Parteien am nächsten kommt.
11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

Zusätzliche Bedingungen für Montagen, Inbetriebnahmen

1. Geltung und Aufgabenkreis
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend für alle Aufträge, die dem Verwender über Montage, Inbetriebnahme oder Kundendienst erteilt werden, soweit diese Aufträge außerhalb des Betriebes des Verwenders, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
1.2. Die Mitarbeiter des Verwenders dürfen nur Aufgaben erledigen, die zuvor zwischen den Vertragsparteien vereinbart sind.
2. Vergütung und Unkostenerstattung
2.1. Leisten die Mitarbeiter des Verwenders auf Wunsch des Vertragspartners Überstunden, ist der Verwender berechtigt, Überstundenvergütung für die Stunden zu verlangen, die über 40 Wochenstunden verteilt auf die Werktage hinaus gehen. Die Mitarbeiter führen hierzu Arbeitszeitnachweise, die zusammen mit den Fahrkilometern vom Vertragspartner gegenzuzeichnen sind und die Berechnungsgrundlage bilden.
2.2. Sollten die Arbeiten der Mitarbeiter ohne Verschulden des Verwenders unterbrochen werden, fallen die daraus entstehenden Mehrkosten insbesondere für Reise- und Wartezeiten dem Vertragspartner zur Last.
3. Bauseitige Voraussetzungen für die Montage
Bauseits muss gewährleistet sein, dass zu Beginn der Arbeiten des Verwenders
a) eine befestigte Zufahrtsmöglichkeit bis zum Aufstellplatz der Anlagen besteht
b) Einbringungsöffnungen in der vom Verwender vorgegebenen Größe vorhanden sind, so dass die Anlagen tatsächlich zum Aufstellplatz transportiert werden können; der Transportweg darf nicht behindert sein.
c) sämtliche Kanäle und Fundamente, die zur Aufstellung der Anlagen erforderlich sind, fertiggestellt sind.
d) erforderliche Rohrgräben für erdverlegte Rohrleitungen fertiggestellt und die erdverlegten Rohrleitungen untermauert und/oder befestigt sind; entsprechend der gültigen Vorschriften.
e) alle Wand-, Decken- und Dachdurchführungen vorbereitet sind,
f) der Aufstellplatz abgedeckt, von den Seiten geschützt und absperrbar ist,
g) der Montageraum beleuchtet und im Winter beheizbar ist,
h) ein Stromanschluss von 230/400 V im Montageraum vorhanden ist,
i) ein Raum für Werkzeuge und Kleinmaterial absperrbar zur Verfügung steht,
k) die Deckendurchbrüche zur Anbringung von Greifzügen vorhanden sind,
l) die von uns vorgeschriebene Mindesttemperatur für bestimmte Anlagenteile auf der Baustelle sichergestellt ist; insbesondere bei Frostgefahr.
4. Voraussetzungen für die Inbetriebnahme
4.1. Die erforderlichen Anschlüsse an das Netz, also für Rohwasser, Abwasser, Reinwasser, Dampf, Luft, Entlüftungs- und Sicherheitsleitungen ins Freie müssen betriebsbereit zur Verfügung stehen
4.2. Eine Anschlussmöglichkeit an das Stromnetz von 230/400 V muss gewährleistet sein.
4.3. Bei der Inbetriebnahme von Schwimmbädern muss das Becken mit Wasser gefüllt sein.
4.4. Die vom Verwender aufgegebenen Chemikalien, die für die Inbetriebnahme erforderlich sind, müssen vorhanden sein.
1. Geltung
1.1. Für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, der SHP Wassertechnik GmbH, 39340 Haldensleben („Verwender“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Der „Vertragspartner“erkennt diese Bedingungen mit der Annahme und/oder Durchführung eines Auftrages oder einer Bestellung auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen als verbindlich an.
1.2. Etwaigen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Sie erhalten nur Gültigkeit, wenn und soweit sie vom Verwender schriftlich anerkannt sind
2. Preise, Leistungen
2.1. Die Preise gelten ab Lieferwerk zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Verwender weist die gesetzliche Umsatzsteuer aus, soweit der Vertragspartner ein Verbraucher ist.
2.2. Der Verwender setzt bei der Preiskalkulation voraus, dass die dem Angebot zu Grunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und der Verwender seine Leistungen in einem Zug - ohne Behinderung - erbringen kann. Die Angebote des Verwenders basieren auf der Leistungsbeschreibung des Vertragspartners, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
2.3. Der vereinbarte Preis erhöht sich entsprechend, wenn die Lieferung vertragsgemäß mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt und soweit die Listenpreiserhöhungen auf zwischenzeitliche Materialpreiserhöhungen, tarifliche Lohnerhöhungen oder Erhöhungen der Umsatz- und Gewerbesteuer zurückzuführen sind.
2.4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (z. B. Abb., Zeichnungen, Berechnungen) sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben sowie solche über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte, sowie DIN-Normen, gelten nur dann als Beschaffenheitsgarantie im Sinne von §§ 434, 276 Abs. 1 BGB, wenn der Verwender dies ausdrücklich schriftlich erklärt
3. Versand, Versandkosten, Verpackung, Gefahrtragung
3.1. Die Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer - gleichgültig, ob er vom Vertragspartner, Hersteller oder vom Verwender beauftragt ist - geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über. Auf Wunsch des Vertragspartners werden entsprechende Transportversicherungen abgeschlossen und gesondert berechnet.
3.2. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher (§ 13 BGB), geht die Gefahr mit  Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Vertragspartner über.
4. Termine für Lieferungen und Leistungen
4.1. Soweit nicht vom Verwender eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnet Zusage vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart.
4.2. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Vertragspartner, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung oder Nacherfüllung und der Erklärung, dass er die Leistung oder Nacherfüllung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Als angemessene Nachfrist werden sechs Wochen angesehen. Vorstehendes gilt nicht für den Fall verbindlich vereinbarter Liefertermine.
4.3. Vereinbarte Lieferfristen können vom Verwender angemessen überschritten werden, wenn ihn unvorhergesehene Hindernisse an der rechtzeitigen Erfüllung hindern und wenn deren Beseitigung für ihn nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
5. Gewährleistung
5.1. Die Wahrung der vertraglichen Beschaffenheit setzt voraus, dass der Vertragsgegenstand in geeigneter, sachgemäßer und sorgsamer Weise verwendet, fachgerecht montiert und in Betrieb gesetzt wird, Veränderungen, Wartungen und Reparaturen fachgerecht entsprechend den Betriebsanleitungen ausgeführt, der Vertragspartner die Hinweise in der Betriebsanleitung beachtet sowie die vom Verwender empfohlenen Ersatzteile und Chemikalien und Dosierlösungen eingesetzt werden. Der Vertragsgegenstand unterliegt der natürlichen Abnutzung durch Gebrauch oder Lagerung und kann insbesondere Witterungs- und natürlichen Einflüssen von Wasser ausgesetzt sein.
5.2. Bei Lieferung offensichtlich mangelhafter oder schadhafter Anlagenteile, Fehlmengen und Falschlieferungen müssen diese dem Verwender binnen 8 Tagen, bei einem Verbrauchs- güterkauf im Sinne von § 474 Absatz 1 BGB binnen 2 Monaten nach der Anlieferung schriftlich angezeigt werden. Gleiches gilt für erkannte Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen. Weiter gehende Obliegenheiten nach § 377 HGB beim Handelskauf bleiben unberührt.
5.3. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verwenders Nacherfüllung  (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder ist sie unzumutbar kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder - bei Fehlschlagen nur der Nachbesserung - auch Ersatzlieferung verlangen.
5.4. Ist der Vertragspartner Kaufmann und ist lediglich ein Einzelteil der Anlage auszuwechseln, so kann der Verwender verlangen, dass der Vertragspartner dieses Teil der Anlage, dass ihm vom Verwender neu zur Verfügung gestellt wird, selbst auswechselt, wenn die Kosten für die Entsendung eines Monteurs unverhältnismäßig hoch sind.
5.5. Für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gilt im Falle des Verbrauchsgüterkaufs die gesetzliche Regel. Im übrigen beträgt die Verjährungsfrist für andere Vertragsgegenstände als Bauprodukte im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr.
5.6. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind nach Maßgabe der Ziffer 8 ausgeschlossen. Unberührt bleiben die Ansprüche im Falle von Arglist, Vorsatz und garantierten Beschaffenheitsangaben.
6. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
6.1. Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung und Rechnungsstellung fällig.
6.2. Von Lohn-, Verpackungs- und Frachtkosten erfolgt kein Skontoabzug.
6.3. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der
laufenden Geschäftsverbindung.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Der Verwender behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des  vereinbarten Entgeltes vor. Bei Ware, die der Vertragspartner im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vom Verwender bezieht, behält dieser sich das Eigentum vor, bis seine sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen vom Verwender in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo bezogen oder anerkannt ist.
7.2. Wird die Vorbehaltsware durch den Vertragspartner mit anderen Waren verbunden, so steht dem Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Eine
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